Das bedeutet für alle Fahrgäste, ausgenommen sind Schüler/Schülerinnen, dass eine Beförderung nur stattfinden darf, wenn einer der folgenden Nachweise mitgeführt wird:
Impfnachweis im Sinne § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, d. h. ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung
Genesenennachweis im Sinne § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, d. h. ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion
Testnachweis im Sinne § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, d. h. ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion.
Die Nachweise sind bei Aufforderung vorzuzeigen. Die o. g. Regelungen sind vorerst bis zum 19.03.2022 befristet.
Bitte beachten Sie auch weiterhin die bekannten Schutz- und Hygienehinweise in unseren Fahrzeugen sowie auf unserer Internetseite unter
[www.njl-burg.de]. Soweit möglich soll auch der Mindestabstand von 1,5 Metern in den Fahrzeugen sowie an den Haltestellen eingehalten werden.
Ihre Nahverkehrsgesellschaft Jerichower Land mbH Geschäftsleitung
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