Es besteht weiterhin kein Anlass, den bestehenden Haftbefehl gegen den Beschuldigten in einen einstweiligen Unterbringungsbefehl umzuwandeln. Das bedeutet, der Beschuldigte bleibt weiterhin in Untersuchungshaft. Im Falle einer festgestellten Schuldunfähigkeit hätte eine Verlegung in den Maßregelvollzug folgen können.
Der Attentäter, Taleb A., befindet sich derzeit in der JVA Leipzig. Zuvor war er in der JVA Dresden untergebracht. Die Verlegung erfolgte, weil er sich mehrfach geweigert haben soll zu essen und die JVA Leipzig über ein Haftkrankenhaus verfügt, wo er medizinisch versorgt werden kann.
Medienberichten zufolge fiel Taleb A. in der Haft durch aggressives Verhalten auf. Er soll Gefängnispersonal bedroht, Ermittler beleidigt haben und ist immer wieder durch Wutanfälle aufgefallen. In einem Brief aus seiner Zelle im März soll er Angestellte der JVA wüst beschimpft und mit Rache gedroht haben.
Die Staatsanwaltschaft teilte mit, dass über den genauen Inhalt des Gutachtens erst mit der Erstellung der abschließenden Verfügung nähere Auskunft gegeben wird. Diese Abschlussverfügung wird voraussichtlich noch im Sommer dieses Jahres erwartet.
Kommentare
Leser schrieb um 12:47 Uhr am 12.06.2025:
A.R. schrieb um 13:10 Uhr am 13.06.2025:
Und es ist absolut notwendig, daß im Vorfeld erstmal Gutachten erstellt werden müssen.
Würden Sie sich mit der deutschen Gerichtbarkeit auseinandersetzen, würden Sie wissen, daß das einige Zeit in Anspruch nimmt - und das ist auch gut so.
Urteilen über Fachbereiche, von denen man durch Insta & Co. Ahnung zu scheinen hat, ist derart ablehnend.